Corona und Arbeitsrecht
- Kann ich meine Mitarbeiter in Urlaub schicken?
- Bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet Urlaub zu nehmen? Was passiert, wenn mir gekündigt wird?
In der Corona Krise stellen sich zahlreiche Fragen für Unternehmen, Beschäftigte und ihre Interessenvertretungen
Kann beispielsweise der Arbeitgeber anordnen, dass Überstunden abgebaut, bzw. Urlaub genommen werden muss?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen in den Urlaub schicken. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen für die sogenannten Betriebsferien, Betriebsfeiern. Betriebsferien müssen mit dem Betriebsrat/Personalrat-falls vorhanden-vereinbart werden, in betriebsratslosen Unternehmen ist eine einseitige Anordnung möglich, es muss aber mit einem ausreichenden Vorlauf erfolgen. Bei der Anordnung ist immer billiges Ermessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss ein ausreichender Resturlaub zur freien Verfügung verbleiben und es sind immer die Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Es ist somit nicht zulässig von heute auf morgen Urlaub einseitig anzuordnen. In der aktuellen Situation sind allerdings alle gut beraten nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Auch der einvernehmlich vereinbarte Abbau von Überstunden kann ein Mittel sein, um die Zeit zu überbrücken.
Die Arbeitgeber dürfen nicht einseitig Arbeitszeitkonten mit Minusstunden belasten.
Gekündigt „wegen Corona“?
Mein Arbeitgeber hat mich „wegen Corona“ gekündigt, muss sich das hinnehmen?
Eine Kündigung auch zu Coronazeiten muss, damit sie rechtmäßig ist sozial gerechtfertigt sein. D.h., es braucht hierfür sachliche Gründe. Die momentane Krise ist nicht automatisch ein solcher Grund. Sie sollten daher keinesfalls die Kündigung einfach hinnehmen, sondern sich auf jeden Fall anwaltlich beraten. Wir helfen Ihnen gerne!
Darüber hinaus gibt es weitere arbeitsrechtliche Fragen zu Corona! Wenden Sie sich gerne an uns!